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ABSETZBARKEIT IN ÖSTERREICH.

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Können die Kosten für die berufsbegleitenden Bildungsmaßnahmen in der Steuererklärung abgesetzt werden?

Ausgaben für berufsbegleitende Bildungsmaßnahmen sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, wobei Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nur dann gegeben ist, wenn ein Zusammenhang mit der aktuell ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Welche Kosten kommen in Betracht?

Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: z. B. Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, (anteilige) Kosten des PC bei einer Computerausbildung, Reisekosten wie zum Beispiel Kilometergelder, Kosten auswärtiger Nächtigung (inkl. Frühstück), Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

Wann können die Kosten abgesetzt werden?

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten im Jahr der Zahlung abzusetzen. Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen vorweggenommene Werbungskosten dar, die mit anderen (d. h. den aktuellen) Einkünften im Jahr der Zahlung ausgleichsfähig sind.

Wie wirken sich die Werbungskosten konkret aus?

Anhand des nachstehenden Beispiels sollen die steuerlichen und geldmäßigen Auswirkungen dargestellt werden:

Student:in A. arbeitet in der Marketingabteilung eines österreichischen Unternehmens und bucht das MSc E-Commerce & Online Marketing zum Preis von 8.900,00€. Das Einkommen von Student:in A beträgt 2.500,00€ (14x):

Kann eine Zahlung in Raten, 1. Rate 2020 und 2. Rate 2021, vorteilhaft sein?

Abhängig von der Höhe des Einkommens kann eine Verteilung auf zwei Jahre von Vorteil sein, wobei dies im konkreten Fall berechnet werden muss. Vereinfachend kann gesagt werden, dass bei gleichbleibenden Einkünften eine Verteilung vorteilhafte bzw. gleiche Auswirkung hat und bei unterschiedlichem Einkommen die Zahlung im Jahr mit höherem Einkommen vorteilhafter ist.

Fortsetzung Beispiel Student:in A.:

Kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten direkt bezahlen?

Aus- und Fortbildungskosten können auch direkt vom Dienstgeber für seinen Dienstnehmer an die Bildungseinrichtung bezahlt werden. In diesem Fall profitieren sowohl der Dienstnehmer als auch der Dienstgeber, sofern die bezahlten Kosten keine gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Gehaltsbestandsteile ersetzen. Der Dienstgeber kann die Zahlung als Ausgabe verbuchen und erspart sich, im Vergleich zu einer Prämie, die Lohnnebenkosten. Der Dienstnehmer erspart sich, wie bei der Berücksichtigung als Werbungskosten, die

Lohnsteuer und zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge.